Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verrechnungen über Baustoff Arena AG oder foermli GmbH

 

Bau-Innovation, Eschner Strasse 58, FL-9487 Gamprin-Bendern

(nur noch tätig als Bauberater) Verrechnung erfolgt über unsere Partner

 

1. Anwendungsbereich

Alle Aufträge für Verkäufe und Lieferungen sowie Dienstleistungen werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen ausgeführt und über unsere Partner verrechnet. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Bezüger die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind.

Der Verkäufer anerkennt keine entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers.

2. Kataloge und technische Dokumentationen

Hinweise, Vorschläge und Beispiele in unseren Publikationen und unserer Aussendienstmitarbeiter erfolgen im Allgemeinen unentgeltlich und ohne Gewähr, in der Regel auch ohne Berücksichtigung ausserordentlicher mechanischer oder chemischer Beanspruchung. Sie entsprechen unseren heutigen Erkenntnissen und beziehen sich auf normale Fälle, wie sie in

der Praxis häufig vorkommen, für Angaben im Produkte- und Preiskatalog, in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung übernimmt. herzustellen. Für besondere Situationen, spezielle Anwendungsbereiche oder Fragen steht Ihnen unser technischer Dienst stets gerne zur Verfügung. Generell hat jeder Produzent / Hersteller eigene technische Hinweise für Betonprodukte oder Natursteine. Diese sind meistens in den verschiedenen Prospekten der Lieferanten separat aufgeführt. Auf Verlangen können Ihnen unsere Berater diese Unterlagen separat aushändigen. Es ist Aufgabe der Planer und Verarbeiter, alle Einflüsse angemessen zu berücksichtigen, unsere Angaben sinngemäss anzuwenden und nötigenfalls regelmässige Kontrollen anzuordnen.

3. Liefertermine

Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für Lieferverzögerungen infolge Warenmangels, ungenügender Rohstoffversorgung, gesteigerter Nachfrage oder mangels Transportmittel sowie in allen Fällen übernehmen wir keine Haftung. Die Festsetzung / Zusage von Lieferterminen erfolgt nach sorgfältigem Ermessen, bleibt jedoch unverbindlich. Nicht ausgeführte oder verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen, namentlich auf Schadenersatz oder Abgeltung von Wartezeit. Teillieferungen sind zulässig.

Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe etc. entbinden die Bau-Innovation von vereinbarten Lieferterminen.

4. Preise und Preisbestandteile

Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich exkl. MWST, Ausnahmen sind ausdrücklich erwähnt. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und erfordern keine Voranzeige, sofern diese durch Preiserhöhungen von Rohstoffen, Zulieferanten, Transportkosten oder Wechselkursänderungen verursacht sind.

Bei Lieferung, z.B. von Gehwegplatten und Pflastersteinen wird für angebrochene Paletten ein Rüstzuschlag erhoben.

5. Preisermässigungen und Vergütungen

Die Preise sind Bruttopreise und gelten beim Bezug von ganzen Paletten resp. Verpackungseinheiten.

Rabatte und Preisermässigungen richten sich nach der Abnahmemenge. Wir halten uns das Recht vor, Preise jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern.

6. Transport und Ablad

Bei Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Transportkosten-Regelungen. Diese berechnen sich entweder in Prozenten des Warenwertes oder eines festgelegten Betrages pro Tonne, resp. Volumen. Die Berechnungssätze sind hinterlegt und werden automatisch verrechnet. Bei Gesamtlieferungen vereinbarte Transportpauschalen gelten nicht bei nachträglichen Teillieferungen. Lieferungen frei Baustelle verstehen sich nur insoweit, als die Zufahrtsverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Das Abladen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch bauseitig gestellte Leute zu erfolgen und darf eine Zeitdauer von 1/2 Stunde nach Anfuhr nicht überschreiten. Bei Nichteinhalten der Entladezeit bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Standzeit zu berechnen.

Unverschuldete Wartezeiten von mehr als 30 Minuten werden nachdem zu diesem Zeitpunkt  gültigen Preisliste verrechnet. Die Kosten etweiliger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem Käufer getrennt berechnet.

Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt.

Für Ablad mit Autokran oder Hebebühne wird ein Zuschlag verrechnet. Bei Ablad wird die Ware neben den Lastwagen auf den Boden gestellt. Ablad mit Spezialkran wird separat in Rechnung gestellt. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden der Bau-Innovation entstehen, haftet der Kunde. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jegliche Haftung und Schadenersatzforderung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen, so insbesondere für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw.. Transportzuschläge, z.B. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw. werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat offeriert. Allfällige ausgewiesene Teuerungen (z.B. erhöhte Steuern, Abgaben, verschärfte Vorschriften, unvorhergesehene Preiserhöhungen auf Treibstoffen etc.) werden separat verrechnet bzw. vorbehalten.

Wartezeiten infolge verspäteter Lieferungen, welche nicht beeinflusst werden können (z.B. Stau, Verzögerungen am Zoll, Witterungsbedingungen, falsche Lieferadresse, Streik, etc.), können nicht in Rechnung gestellt werden.

7. Zahlung

Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen (oder nach spez.Vereinbarung bis 30 Tage)  an den jeweiligen Rechnungssteller zu begleichen. Bei Neukunden oder bei Sonderbauteilen sind Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu leisten, welche gegenseitig vereinbart werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 10 oder 30  Tagen (oder gemäss Vereinbarung) ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnschreiben fällig und der Kunde gerät in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen von mindestens 5 % in Rechnung gestellt. Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 120.– erhoben. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich der Rechnungssteller das Recht vor, zukünftige Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu erbringen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich der Rechnungssteller vor, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Der Kunde kann nicht die Einrede der Verrechnung wegen ungehöriger Erfüllung bzw. anderen angeblich bestehenden Gegenforderungen entgegenhalten.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Rechnungssteller. Bei Weiterverarbeitung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die dadurch entstandene Forderung. Wir sind zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, oder zur Orientierung des Endkunden über das Nichteinhalten der Materialzahlungen.

8. Erfüllungsort und Versand

Erfüllungsort ist der Ort, der die Ware ausliefernden Niederlassung oder Vertretung der Rechnungssteller. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware.

9. Gefahrentragung

Bei Transport durch Fahrzeuge der Beauftragten, gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Als Übergabe gilt der Ablad der Ware. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung, bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand, bzw. der Bereitstellung zum Transport auf den Kunden über. Die Ware wird in den Werken fachgerecht verladen. Beanstandungen wegen Transportschäden bei Strassentransport sind dem Beauftragen Lieferanten vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Bahntransporten ist vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhalts zu verlangen.

10. Paletten und Verpackungen

Die in Rechnung gestellte Verpackung (Euro- als auch Spez.-Paletten etc.) ist zusammen mit der Warenfaktura zu bezahlen. Abzüge sind nur zulässig gemäss vorher erteilten Gutschriften. Alle verrechneten, Paletten die in gutem Zustand an die Lieferanten oder bei Rückgabe im Lager, im entsprechende Lieferwerk oder Austausch anlässlich einer Lieferung, wird ein Unkostenbeitrag gemäss aktuellem Stand gutgeschrieben.

Müssen Gebinde durch uns separat abgeholt werden, wird dies im Aufwand verrechnet.

11. Gewährleistung

Mängelrügen sind unverzüglich nach Entladen oder Empfang der Ware schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Sie können nur anerkannt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Bei Beförderung durch Lastkraftwagen des gewerblichen Güterverkehrs sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften auf dem Lieferschein zu belegen. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleitung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Ausblühungen sowie Farbabweichungen sind technisch nicht vermeidbar, und werden somit nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig. Die Gewährleistungsfrist auf sämtlichen Eigenprodukten beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Betrifft der Mangel einen Fabrikations- oder Materialfehler, leitet der Rechnungssteller die Mängelrüge an die Herstellerfirma weiter. Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher Wartung, unsachgemässer Aufbewahrung und ähnlichen Fällen ist jede Haftung des Rechnungssteller und Ihrer Lieferanten ausgeschlossen. Beanstandungen der gelieferten Ware befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung.

12. Haftungsausschluss

Sofern in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anderweitig bestimmt ist eine Haftung für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher Wartung, unsachgemässer Aufbewahrung und ähnlichen Fällen ist jede Haftung des Rechnungssteller und Ihren Lieferanten ausgeschlossen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die Bau-Innovation weist deshalb insbesondere auch jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. Wir weisen deshalb insbesondere auch jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist und dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt.

13. Warenrücknahme

Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Einwilligung von uns nicht angenommen. Nur im Ausnahmefall kann Ware (Sonderbestellungen ausgenommen) in einwandfreiem und unbeschädigten Zustand zurückgenommen werden. Dies beinhaltet grundsätzlich Rücknahmen ausschließlich voller und unbeschädigter Pakete, wobei Wiedereinlagerungskosten von 30 - 50 % des Warenwertes in Rechnung gestellt werden. Ferner werden geöffnete Pakete, lose gelieferte Bausteine, Verbund- und Pflastersteine sowie auf Bestellung produzierte Waren auf Wunsch, jedoch ohne Gutschrift, für die Entsorgungsgebühr zurückgenommen. Beschädigte Ware wird nicht zurückgenommen. Warenrücknahmen unter CHF 500.− werden nicht vergütet.

14. Verwendung und Versetzen

Das Versetzen der Produkte hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen. Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte sind die Verlegevorschriften und – falls vorhanden – die produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter der zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden, etc. wie z.B. SwissBeton Qualität, EN, SIA, VSS, VSA, SUVA, zu beachten. Bei nicht bestimmungsgemässer Anwendung der Produkte, lehnt der Rechnungssteller jede Haftung ab. Für die Versetzung der teils schweren Betonelemente, wird zur Verhinderung von Verletzungen der Einsatz von Verlegewerkzeugen empfohlen.

15. Sonderanfertigungen

Alle nicht in den offiziellen und gültigen Katalogen enthaltenen Produkte, sowie auf Anfrage hergestellte Artikel, gelten als Sonderanfertigung. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Waren ist nicht möglich.

16. Beratung

Die Beratertätigkeiten der Bau-Innovation als Bauberater erfolgt grundsätzlich unverbindlich. Grössere Beratertätigkeiten welche in eine Planung übergehen, werden entsprechen vorgängiger Vereinbarungen gemäss SIA 103 Tarif D in Rechnung gestellt. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen, damit sämtliche Missverständnisse aufgrund falscher Interpretationen vermieden werden können.

17. Mehrwertsteuer

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MWST.

18. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Hauptsitz des jeweiligen Rechnungssteller. Die Rechnungssteller sind auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

19. Schlussbestimmung

Änderungen und Ergänzungen der AVLB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt. Dies gilt in gleichem Masse für allfällige Regelungslücken.

Es werden keine allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftragsgeber anerkannt.

 

Bau-Innovation │ Bauberatungen

Knüsli Urs Dipl. Techniker HF

Eschner Strasse 58

FL-9487 Gamprin-Bendern

Tel. +41 79 947 25 92

bau-innovation@adon.li

www.bau-innovation.info                                                                           FL-9487 Gamprin-Bendern, 01.01.2024

 

Wir sind Ihr Berater von innovativen Baustoffprodukten in Zusammenarbeit mit unseren Handelspartnern

Baustoff Arena AG

 

 

für Produkte Betonreduzierungen

foermli GmbH